terra-solar e.V.

Ihr Verein für Erneuerbare Energie in der Wetterau

Gesetze/Richtlinien

Das EEG und diverse Informationen dazu

 

 

 

 

Fragen zum EEG: http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/43981/

Die Bundesnetzagentur hat ein neues Stammdatenregister für PV-Anlagen eingerichtet.

Je nach Errichtungsdatum Ihrer PV-Anlage gibt es unterschiedliche Fristen für die Neuerfassung der Anlagedaten in diesem Register.

Auch Stromspeichersysteme müssen angemeldet werden.

Wird diese Frist versäumt, kann es zu Förderkürzungen durch den Netzbetreiber kommen.

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

 

Fristen

In der novellierten MaStR-Verordnung sind für unterschiedliche Anlagentypen Meldefristen festgelegt.

Für EEG-Anlagen (einschließlich EE-Stromspeicher) und KWK-Anlagen gilt in der Regel:
  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1.7.2017 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate Zeit nach dem Start des Webportals (bis zum 31.1.2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1.7.2017 hatten bzw. haben für die Registrierung einen Monat Zeit nach der Inbetriebnahme.
  • Sofern eine Anlage in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.1.2019 bereits bei der Bundesnetzagentur registriert wurde (Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten der MaStR-Verordnung und Start des MaStR-Webportals), wurde eine Registrierung im Sinne der MaStR-Verordnung vorgenommen, sodass die Anlage als registriert gilt.

    Für Anlagen, die im Übergangszeitraum registriert wurden, sind allerdings die fehlenden Daten im MaStR-Webportal nachzutragen. Dafür ist eine Anmeldung im MaStR-Webportal unter www.marktstammdatenregister.de und eine erneute Eintragung aller Betreiber- und Anlagendaten im Webportal notwendig.

    Die Bundesnetzagentur gewährt bis zum 31.1.2021 Zeit, um diese Ergänzungen vorzunehmen.

Für allen anderen Einheiten und Anlagen gilt:
  • Bei Inbetriebnahme vor 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.1.2021.
  • Bei Inbetriebnahme ab 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.7.2019.

Die Registrierung von Projekten muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Geplante Anlagen, für die keine Zulassung nach Bundesrecht notwendig ist, haben keine Registrierungspflicht und damit auch keine -frist.

Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen.

Im folgenden Dokument finden Sie eine Darstellung der Fristen der MaStR-Verordnung, die bei der Registrierung zu beachten sind. Dazu zählen auch die Fristen, die von den Netzbetreibern bei der Netzbetreiberprüfung einzuhalten sind.

Für die Registrierung von Stromspeichern, ist außerdem eine Frist nach dem Erneuerbare Energien Gesetz zu beachten:
Bis zum 31.12.2019 sind Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, als eigenständige Einheit im MaStR zu registrieren.
Wird diese Frist versäumt, kann es zu Förderkürzungen durch den Netzbetreiber kommen.